Die Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder mindert ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Diese finanzielle Belastungen werden durch indirekte Förderungen in Form von Kindergeld und Steuerfreibeträgen gemildert.
Eine entscheidende Rolle spielen dabei die Einhaltung der Einkommensgrenzen.
Verheiratete Studierende und Auszubildende haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Vorraussetzung ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes und das verfügbare Einkommen des Ehepartners so gering sind, dass der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt werden kann.
Die Einkommensgrenze eines Studierenden zzgl. eventueller Freibeträge beträgt 7680 Euro. Das BAföG zählt in Höhe des Zuschussanteils als Einkommen (bei Studierenden 50 %, bei Schülern zu 100 %) dazu. Erhältst du das BAföG jedoch nur noch als Bankdarlehen, ist dieses zur Berechnung irrelevant. Die Waisenrente wird dagegen zu 100 % mit dazu gezählt.
Solltest du einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, können sowohl SV Beiträge als auch Werbungskosten abgezogen werden. Die Werbungskostenpauschale beträgt derzeit 920 Euro. Demzufolge hast du bis zu einem Bruttoeinkommen von 8600 Euro (7680 Euro + 920 Euro = 8600 Euro) Anspruch auf Kindergeld. Da die Sozialabgaben ebenfalls abgezogen werden können, ist u. a. mehr als 8600 Euro möglich. Jedoch solltest du vorsichtig bei dem Ausreizen der Einkommensgrenzen sein. Ein genaues einkalkulieren der Sozialabgaben ist sehr kompliziert. Überschreitest du die Einkommensgrenze, wird dein Kindergeld komplett gestrichen.
In besonderen Fällen kannst du sogar mehr verdienen. Erhöhte Werbungskosten, zum Beispiel durch doppelte Haushaltsführung während eines Praktikums in einer anderen Stadt, können auf Antrag mit berücksichtigt werden.
Hast du im Laufe eines Jahres keinen Kindergeldanspruch mehr, da du zum Beispiel deine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hast, verringert sich die Einkommensgrenze um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem du nicht mehr kindergeldberechtigt bist. Für den Bezug von Kindergeld werden nur jene Einkünfte berücksichtigt, auf die du Anspruch hast.
Kindergeld wird für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten gezahlt (z. B. zwischen Schulabschluss und Studiumsbeginn, vor und nach der Zivil-, Wehrdienstzeit).
Mit der offiziellen und schriftlichen Bekanntgabe des Gesamtergebnisses deiner Abschlussprüfung in einem Studium, endet in diesem Monat die Kindergeldzahlung, auch wenn du noch an deiner Hochschule weiterhin immatrikuliert bist.
Solltest du auf Grund einer Erkrankung oder Mutterschaft vorübergehend die Ausbildung unterbrechen, wird dir das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies geschieht jedoch nicht, wenn du Erziehungsgeld beziehst oder in der Elternzeit bist.
Anträge werden schriftlich bei den zuständigen Familienkassen gestellt und sind in der Regel bei den Arbeitsämtern angesiedelt. Anträge und Merkblätter findest du beim Bundeszentralamt für Steuern. www.bzst.bund.de
Die Weiterführung des Studiums musst du jedes Jahr, bis spätestens Oktober, nachweisen. Ist an Hand der Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester ersichtlich, dass auch das vorangegangene Semester belegt war, ist dafür kein gesonderter Nachweis erforderlich. Weiterhin musst du nachweisen inwiefern du weitere Einkünfte, z. B. Entgeltersatzleistungen oder BAföG, erhalten hast. Ein abgeleisteter Zivil- oder Wehrdienst ist durch eine Dienstzeitbescheinigung zu belegen. Außerdem musst du mit deinem Prüfungszeugnis nachweisen, wann deine Ausbildung endet, da zu diesem Zeitpunkt automatisch dein Kindergeldanspruch erlischt.
Sollten deine Eltern trotz Unterhaltspflicht keinen regelmäßigen Unterhalt leisten, kann die Familienkasse auf deinen Antrag hin das Kindergeld direkt an dich auszahlen. Sollten deine Eltern ihrer Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommen oder wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen, kann das Kindergeld ebenfalls direkt an dich ausgezahlt werden. Dabei erhalten deine Eltern die Möglichkeit, sich in einem Auszahlungsantrag zu äußern. Der abzuzweigende Betrag entspricht der gleichmäßigen Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder.
Nähere Informationen unter www.bzst.de
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