(1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666), tritt mit Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft.
(2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen.
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