(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
1. dem
Bundesversorgungsgesetz,
2. den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
3. (weggefallen)
4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
5. dem
Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2662)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
(3) (weggefallen)
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