(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in
Verbindung mit § 47 Abs. 4, die dort
bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in den
Verhältnissen nicht unverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweisurkunden
nicht vorlegt;
2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6
auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2a. entgegen
§ 47 Abs. 3 das Amt für
Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6
Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt
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