(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen
des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der
Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, daß
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland
vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1),
2. (weggefallen)
3. der Besuch einer im Ausland gelegenen
Hochschule während drei weiterer Semester für
die Ausbildung von
besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2).
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, daß das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5 entspricht.
(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen.
Übersicht << ein Paragraph zurück ein Paragraph vor >>
Wichtig: Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Gültigkeit der hier veröffentlichten Texte. Wir bemühen uns aber, diese Seiten stets aktuell zu halten.
© 2003 - 2010 Studienfinanzierung.de | Alle Rechte vorbehalten. | Impressum & Haftungsausschluss