(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach
§ 18c wird auf schriftlichen Antrag
entschieden. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen;
die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt
für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die
Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte
bestimmt bezeichnete
1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5,
2. weitere
Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
3. andere Ausbildung nach § 7
Abs. 3,
4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach
§ 10 Abs. 3
vorliegen. Die
Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu
treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der
Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung
beginnt.
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