(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
1.
der Durchführung des Gesetzes,
2. der weiteren Ausgestaltung der
gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
3. der
Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bundesanstalt für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen
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