(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.
(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des
Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die
Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens 12 Monaten beenden kann,
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in
Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate
dauert. Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden
welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen
Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen
teilnehmen, die
1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 17.
Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18.
Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19.
Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten,
werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt.
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
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