(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 1.800 Euro,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
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