(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im
Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche
Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet,
das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens
bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist.
Satz 1 gilt nicht
1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,
2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5
über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.
(3)
Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie
bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser
Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als
Bankdarlehen nach
§ 18c
1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 bis 3 und Satz 2,
2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs.
3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die
um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu
kürzen ist, überschritten wird,
3. nach Überschreiten der
Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.
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