Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland
sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1
Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung
besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
1. für seine Ausbildung, wenn
sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung
des Ausbildungszieles notwendig ist,
2. für seine Unterkunft, soweit
dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt
werden,
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren
Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4. die
Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5. die
Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer
Selbstbeteiligung.
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