(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die
Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich
44 Euro,
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich
133 Euro.
(2a) (weggefallen)
(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
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