(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert
sind
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
2. bei einem
Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser
Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und
Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um monatlich
47 Euro. Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen
auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich
der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten,
höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den nachgewiesenen Kosten
werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch
gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer
Krankenhausbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der
Antragstellung.
(2) Für Auszubildende, die
ausschließlich beitragspflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung
oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61
Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt,
nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,
erhöht sich der
Bedarf um monatlich 8 Euro.
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