(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von
Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, 192 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, 348 Euro.
(2) Als
monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt,
für Schüler
1. von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und
Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 348 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, 417 Euro.
Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1
oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt
sind.
(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52 Euro übersteigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 64 Euro.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im europäischen Ausland werden Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte geleistet.
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